Fiktive Abrechnung
Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, so kann der Geschädigte an Stelle einer tatsächlichen Beseitigung des Schadens den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer nur auf die Schadenspositionen erstattet, auf die auch tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist (z.B. auf Gutachterkosten oder Ersatzteile bei einer selbst durchgeführten Reparatur). Der Anspruch auf fiktive Schadenabrechnung ergibt sich aus §249 BGB Abs. 2. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung der Reparaturkosten auf Basis eines Kfz-Gutachtens.

