Durchgriffshaftung

Im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung besteht bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung die sogenannte Durchgriffshaftung. Dies bedeutet, dass der Schadenersatzanspruch direkt gegen die eintrittspflichtige Versicherung und nicht gegen den Unfallverursacher besteht. Das gilt ebenfalls, wenn sich der Schadenverursacher vertragswidrig verhalten und somit seinen Versicherungsschutz verloren hat, weil er das Fahrzeug zum Beispiel unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt oder Umbauten am Fahrzeug durchgeführt hat, durch die die Betriebserlaubnis erlischt. In einem solchen Fall muss die Versicherung trotzdem gegenüber dem Geschädigten regulieren und kann dann ggf. die Kosten von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern. Sie müssen also auch in einem solchen Fall keine Bedenken haben, dass Ihnen die Kosten für die Dienste eines Kfz-Gutachters nicht erstattet werden.