Opfergrenzenregelung (130%-Fall)
Gemäß Entscheidung des BGH ist die Reparatur eines Unfallschadens im Kfz-Haftpflichtschadenfall bis zu einer Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig. Liegt der gutachterlich festgestellte Schaden höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so ist der Geschädigte auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis beschränkt. Es wird also der im Kfz-Gutachten ausgewiesene Wiederbschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Zu beachten ist, dass im Falle von Reparaturkosten zwischen 100 und 130% des Wiederbeschaffungswertes ausschließlich eine tatsächlich fach- und sachgerecht und gemäß dem im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Reparaturweg erstattungsfähig ist. Um ein sogenanntes Integritätsinteresse nachzuweisen, muss das Fahrzeug nach dem Unfall und erfolgter Reparatur mindestens 6 Monate weiter durch den Anspruchsteller genutzt werden.

