Schadenminderungspflicht
Aus § 254 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ein Geschädigter den Schaden so gering wie möglich halten muss, andernfalls kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Konkret bedeutet das bei der Unfallschadenregulierung, dass im Falle einer fiktiven Abrechnung der günstigste Weg der Schadensbeseitigung zugrundegelegt werden kann. Einschränkungen gelten hierbei dahingehend, dass im Rahmen zahlreicher Gerichtsentscheidungen festgelegt wurde, in welchem Rahmen die von den Versicherern vorgeschlagenen Maßnahmen bei tatsächlicher Durchführung für den Geschädigten zumutbar wären. So ist zum Beispiel auch bei fiktiver Abrechnung kein Verweis auf eine günstigere Werkstatt in 50km Entfernung zulässig. Unabhängig von der Schadenminderungspflicht steht Ihnen im Falle einer konkreten Abrechnung natürlich die freie Wahl des Reparaturbetriebes aber auch der Art und Weise der Schadenbeseitigung (mit gewissen Einschränkungen, siehe z.B. Opfergrenzenregelung) offen. Auch die Beauftragung eines Kfz-Gutachters anstelle eines günstigeren Kostenvoranschlags stellt natürlich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.

