Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug nach einem fremdverschuldeten Unfall aufgrund des erforderlichen Werkstattaufenthalts oder einer unfallbedingten Fahruntauglichkeit nicht nutzbar, so steht Ihnen die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung oder die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist zu beachten, dass dieser auch tatsächlich benötigt werden muss (Richtwert ab durchschnittlich ca. 25km pro Tag). Bei geringerer Fahrleistung können alternative Transportmittel wie z.B. Taxi geltend gemacht werden. In der Regel ist in einem solchen Fall allerdings die Erstattung einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung lukrativer. Da bei Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs kein Verschleiß am eigenen Fahrzeug anfällt, kann unter Umständen ein sogenannter Eigenersparnisabzug gegengerechnet werden. Da die Rechtssprechung diesbezüglich nicht einheitlich ist, ist man diesbezüglich auf der sicheren Seite, wenn man ein Fahrzeug eine Klasse unterhalb der im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Mietwagenklasse anmietet.