Schadenersatz
§ 249 BGB definiert die Verpflichtung zum Schadenersatz dahingehend, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn das betreffende Schadenereignis nicht eingetreten wäre. Gemäß Abs. 2 kann alternativ auch der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Die konkrete Umsetzung in der Unfallschadenregulierung ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechtssprechung und hier insbesondere aus einigen Grundsatzentscheidungen des BGH. Hierin wird klargestellt, dass einem Geschädigten im Falle eines Verkehrsunfalls neben den Reparaturkosten auch weitere Kosten wie die Erstattung von Kfz-Gutachter- und Anwaltskosten, Nutzungsausfall, Wertminderung oder einer Unkostenpauschale als zur Schadenbeseitigung erforderliche Positionen zustehen.

