Vorsteuerabzug
Sofern der Anspruchsteller als Gewerbetreibender vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen zählt, erfolgt eine Regulierung des Schadens egal ob fiktive oder konkrete Abrechnung grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer. Die im Rahmen der Schadenregulierung anfallende Mehrwertsteuer ist durch den Anspruchsteller an die jeweiligen Rechnungssteller zu zahlen, wird ihm aber im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet. Achten sollten Sie als Gewerbetreibender daher darauf, dass Ihnen alle im Rahmen der Schadenregulierung erstellten Rechnungen (Rechtsanwalt, Abschleppdienst, Kfz-Gutachter, Mietwagen, Werkstatt etc.) zugehen und das diese auf den korrekten Rechnungsempfänger lauten. Sofern Sie für Ihre Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen, informieren Sie auch unbedingt Ihren Steuerberater über den Unfallschaden. Andernfalls könnten die angefallenen Kosten versehentlich in die steuerpflichtige Privatnutzung eingerechnet werden.

