Abzug für Wertverbesserung
Kommt es durch eine unfallbedingte Reparatur zu einer geldwerten Verbesserung des Fahrzeugzustandes, so sind nicht die vollen Reparaturkosten durch den Schadenverursacher zu erstatten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich am Bauteil bereits ein Vorschaden befindet, der durch die erforderliche Reparatur zwangsläufig mitbeseitigt wird oder ein Verschleißteil (z.B. Reifen) durch ein Neuteil mit einer höheren Lebensdauer ersetzt wird. Die Höhe der Wertverbesserung wird durch den Sachverständigen ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.

