Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die durch den Kfz-Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall erfolgt die Regulierung des Schadens auf Totalschadenbasis und Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Einzige Ausnahme bildet eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Opfergrenzenregelung). Eine Abrechnung als Reparaturschaden mit Reparaturnachweis durch Fotos oder eine Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen wie im Fall eines unechten Totalschadens ist hier nicht möglich.

